Oft gefragt

 

Ob Kauf, Verkauf oder Vermietung – wer sich auf erfahrene Immobilienmakler verlässt, ist immer auf der sicheren Seite. Um Ihnen vorab eine kleine Orientierungshilfe zu bieten, haben wir einige der wichtigsten Fragen beantwortet, die rund um Immobilien und Makler auftauchen. Falls Sie weitere Fragen haben oder mehr Details wissen möchten – sprechen Sie uns einfach an! 

 

 

Warum ein Makleralleinauftrag?

Es ist Ihre Entscheidung: Wer eine Immobilie verkauft, kann das Objekt über mehrere Makler am Markt anbieten – oder sich auf die Expertise eines einzigen Ansprechpartners verlassen, der sich intensiv und exklusiv für Ihr Objekt einsetzt. Mit individuellem Marketingkonzept, höchstem Engagement und überragender regionaler Branchenkenntnis. Unser Tipp: Erteilen Sie uns den Alleinauftrag!

 

Für uns als Makler ist der Alleinauftrag der Startschuss: Ab diesem Moment unterstützen wir Sie aktiv mit unserer ganzen Kompetenz, um das für Sie optimale Ergebnis zu erzielen. Das heißt: Wir verpflichten uns, Ihre Interessen als Verkäufer intensiv und absolut sorgfältig zu verfolgen – unter Ausnutzung aller Abschlusschancen.

 

Zunächst beraten wir Sie umfassend, damit Sie genau wissen, was Sie erwartet. Wir erstellen auf eigene Kosten aussagefähige Angebotsunterlagen und zeigen Ihnen auf, wie angemessene und erfolgversprechende Werbemaßnahmen in Print- und Online-Medienaussehen können. Und natürlich haben wir als regionale Marktkenner eine immer aktuelle Suchkundendatei, auf die wir zurückgreifen können.

 

Natürlich koordinieren wir als Ihr Makler auch die Besichtigungen. Wir führen die Gespräche und Verhandlungen mit Interessenten, wir wissen, welche Unterlagen wann gebraucht werden – und wir prüfen bei einer Kaufzusage die Finanzierung und die Bonität des Käufers. In Zusammenarbeit mit dem Notar bereiten wir zudem einen Vertragsentwurf vor, mit dem Sie sicher durch die notarielle Beurkundung kommen. Und zu guter Letzt übergeben wir als Ihr Immobilienmakler die Immobilie mit Protokoll an den jeweiligen Käufer.

 

Sie profitieren bei einem Alleinauftrag also vom ersten Kontakt bis zum letzten Handschlag von unserem umfangreichen Fachwissen und unseren breiten Marktkenntnissen, mit denen wir alle Abwicklungsmodalitäten souverän und fundiert für Sie erledigen. Da wir in unserer Region verwurzelt sind, genügen oft ein paar Anrufe, um zum Ziel zu kommen. Im Gegenzug verzichten Sie darauf, eigene Verkaufsaktivitäten zu betreiben und weitere Makler einzuschalten.

 

Kein Makleralleinauftrag? Das sind die Risiken:
Ohne Alleinauftrag an uns gibt es nur einen allgemeinen Auftrag – und damit eine völlig andere Situation: So sind Makler zu keinen besonderen Aktivitäten verpflichtet, die den Auftrag vorantreiben. Auch fehlt ohne den Alleinauftrag in aller Regel die Bereitschaft, entsprechende Finanzmittel für kostenintensive Werbemaßnahmen und andere verkaufsfördernde Leistungen bereitzustellen. Auf den ersten Blick mag es sinnvoll erscheinen, möglichst viele Makler gleichzeitig mit der Vermittlung eines Objektes zu beauftragen – aber genau das Gegenteil ist der Fall: Wer mehrere Makler bemüht, öffnet Leerlauf und Doppeltbearbeitungen Tür und Tor. Grundlegende Informationen, Besichtigungen und Verhandlungen werden nicht richtig abgestimmt, zudem wird das Objekt oft unkoordiniert mit unterschiedlichen Eckdaten und Preisen angeboten, was nicht gerade vertrauenserweckend ist und dazu führt, dass Interessenten verwirrt werden und am Ende nicht einmal der Marktpreis erzielt wird. Das Entscheidende aber: Makler können so einfach abwarten, ob sich zufällig ein geeigneter Interessent meldet. Der Immobilienverkauf wird so schnell zum Lottospiel.

 

Daran erkennen Sie gute Makler: Wir arbeiten nur mit Alleinauftrag!
An solchen Abläufen, die auf eher zufällige Ergebnisse setzen, haben wir kein Interesse. Wir setzen uns für die Menschen ein – intensiv, engagiert und professionell. Wir wissen, wo die Erfolgschancen individuell am besten sind, und investierten in die jeweiligen Maßnahmen viel Zeit und Geld. Das tun wir nur, wenn wir Ihr Vertrauen haben – und Ihre Immobilie exklusiv vermarkten. Sicher: Es gibt Makler, die anbieten, die Vermarktung „kostenlos für den Eigentümer“ zu übernehmen. Aber kein ernsthafter Dienstleister würde Ihnen jemals anbieten, umsonst für Sie zu arbeiten. Fallen Sie bitte nicht auf solche Angebote herein, denn bei kostenlosen Leistungen dürfen Sie keine echte Unterstützung erwarten, weder bei der Suche nach den passenden Käufern noch bei um Verhandlungen zum Kaufpreis. So verlieren Sie viel Zeit – und auch Geld. Denken Sie stets daran: Der Immobilienverkauf ist vielleicht das größte Geschäft Ihres Lebens, da ist es wichtig, sich auf adäquate Partner verlassen zu können!

 

Mit dem richtigen Partner ans Ziel!
Es ist also wichtig, gleich zu Beginn einen Makler zu finden, der zu Ihnen passt. Jemand, der sich in der Region auskennt und über viel Erfahrung am Markt verfügt. Nur wenn Sie sich bereits im Erstgespräch gut aufgehoben und vor allem gut beraten fühlen, kann ein Vertrauensverhältnis entstehen, wie es für einen erfolgreichen Immobilienverkauf unabdingbar ist. Denn ein kompetenter und seriöser Immobilienmakler ist in erster Linie ein guter Berater – und zwar in jeder Situation!

 

Muss ich als Eigentümer und Verkäufer einer Immobilie eine Maklerprovision entrichten?

Wer es mit einem Immobilienkauf beziehungsweise Immobilienverkauf zu tun hat, sollte sich unbedingt die Dienste erfahrener Immobilienmakler sichern. Vielen denken in dieser Situation zunächst an die Maklerprovision – und an möglicherweise entstehende Kosten. Tatsächlich wurde früher die Zahlung der Maklerprovision häufig nur auf den Käufer der Immobilie umgelegt, auch wenn der Verkäufer den Immobilienmakler beauftragt hat. Das neue Maklergesetz, das einen Tag vor Weihnachten 2020 in Kraft trat, legte neue Regelungen fest.

 

Seit dem 23.12.2020 gilt es: Das neue Maklergesetz – genauer das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ – regelt die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf neu. Vor allem für Käufer bringt das Gesetz gute Nachrichten: Durch die Neuregelungen lässt sich die Maklercourtage nicht mehr vollständig dem Käufer aufbürden, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Das Ziel der Neuerung ist es, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten und so den Markt gerechter zu machen.

 

Wird ein Makler aufgrund zweier Maklerverträge sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, wird die Provision künftig auf beide Parteien zu gleichen Teilen verteilt. Dabei ist es durchaus sinnvoll, bei den Kaufnebenkosten anzusetzen, da die sich am Kaufpreis der Immobilie orientieren.

 

Thema Maklerprovision: Neuregelung für Transparenz

 

Die neuen Regeln gelten nur dann, wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt – also mehr oder weniger privat. Handelt er hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklercourtage auch weiterhin anderweitig vereinbart werden. Übrigens trat mit dem Gesetz auch eine neue Formvorschrift für Maklerverträge in Kraft. Danach bedarf ein Maklervertrag, der den Verkauf einer Eigentumswohnung oder eines
Einfamilienhauses beinhaltet, künftig der Textform. Eine mündliche Abrede oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen. Auch wenn für uns ein Handschlag auch heute noch viel zählt – wir finden das in Ordnung, weil es für beide Seiten die Sicherheit und die Transparenz erhöht.


Wenn es um Mieten und Vermieten geht, sieht das natürlich anders aus: Für die Vermittlung von Mietwohnraum gilt weiterhin das Bestellerprinzip. Da trägt ausschließlich derjenige das Maklerhonorar, der den Makler beauftragt hat.

 

Falls Sie das alles etwas verwirrend finden – das ist kein Problem. Am besten fragen Sie uns einfach, was beim Kauf oder Verkauf einer Immobile auf Sie zukommt. An Aufwand und an Kosten. Und bedenken Sie: Wenn wir mit unseren Branchenkenntnissen und unserem regionalen Vorsprung als Ihr Immobilienmakler aktiv werden, profitieren Sie auch finanziell davon!

Bestellerprinzip bei Mietobjekten – was heißt das eigentlich?

Wer heute eine Wohung oder ein Haus vermietet, muss sich auf viele Eventualitäten einstellen: Wie findet man die passenden Mieter? Wie wird das alles rechtssicher abgewickelt – und wie schütze ich mich schon im Vorfeld vor bösen Überraschungen? Auf alle diese Fragen gibt es eine einzige Antwort: Wer sich auf Immobilienprofis verlässt, macht bei der Wohnungsvermietung alles richtig. Und dann ist da noch die Sache mit dem Bestellerprinzip. Was ist das überhaupt?

 

Wer sich für die Eigenvermarktung einer Immobilie entscheidet, muss an viele Details denken. Das sind meistens Dinge, mit denen man normalerweise wenig oder nichts zu tun hat – und die plötzlich eine entscheidende Rolle spielen. Das fängt mit wichtigen Fragen an, die sich nicht immer leicht beantworten lassen: Wie viel Miete kann ich verlangen? Welche Informationen muss ich den Interessenten zukommen lassen? Und vor allem: Wie finde ich einen geeigneten und garantiert solventen Mieter?

 

Von einem rechtssicheren Mietvertrag und einem ausgefeilten Übergabeprotokoll war da noch gar nicht die Rede. Aber es ist klar, dass ein gutes Mietverhältnis entsprechende Grundlagen benötigt. Und das hängt von der Auswahl des richtigen Mieters ab. Wer daneben liegt, kann großen Ärger ernten – im schlimmsten Fall kann eine falsche Entscheidung hohen finanziellen Schaden bedeuten.

 

Mit Erfahrung und Marktkenntnis zum richtigen Mieter


Wer als Eigentümer nicht regelmäßig vermietet, dem fehlt in vielen Belangen die Erfahrung und entsprechend die Marktkenntnis. Was ist bei einer Vermietung überhaupt in rechtlicher und vertraglicher Hinsicht zu beachten? Vor allem in kleineren Gemeinden gibt es keinen verbindlichen Mietspiegel, der eine Übersicht auf die ortsübliche Vergleichsmiete vermittelt. Wir als Immobilienprofis kennen den nördlichen Landkreis von Karlsruhe bestens – weil wir hier aufgewachsen sind und weil wir seit bald dreißig Jahren den Markt in unserer Gegend bis ins kleinste Detail beobachten. Wir wissen also, wie viel Miete Sie für eine Immobilie erzielen können – abhängig von der jeweiligen Lage, der Ausstattung, der Infrastruktur und vielen anderen Punkten.

 

Bestellerprinzip: Wer trägt die Maklerkosten?


Zum 1. Juni 2015 wurde in den meisten deutschen Städten und Gemeinden eine Mietpreisbremse eingeführt. Sie soll den Menschen, die in Miete leben, Sicherheit geben – und den Vermietern eine klare Orientierung. Mit dem neuen Gesetz wurde auch das sogenannte Bestellerprinzip eingeführt. Seither gilt: Wer bestellt, der bezahlt. So wird bei Vermietungen durch Makler sichergestellt, dass derjenige, der den Makler beauftragt und in dessen Interesse der Makler überwiegend tätig wird, ihn auch bezahlt. In der Praxis ist dies meistens der Vermieter. Das heißt also, dass bei Zustandekommen eines Mietvertrags die Maklerkosten in aller Regel vom Vermieter übernommen werden.

 

Wer sich als Vermieter nun die Frage stellt, ob sich das lohnt, für den haben wir ein paar zusätzliche Informationen: Wenn Sie als Vermieter viel Zeit haben, über reichlich Erfahrung beim Vermieten verfügen und außerdem eine weit überdurchschnittliche Marktkenntnis mitbringen – dann können Sie natürlich zunächst selbst versuchen, einen in jeder Hinsicht passenden Mieter zu finden. Natürlich sollten Sie sich dann auch im Mietrecht gut auskennen.

 

Tipp: Vermietung durch Immobilienprofis regeln lassen!

 

Wenn man sich als Eigentümer nicht so gut mit den vielen offenen Fragen rund um eine Vermietung auskennt, sollte man sich unbedingt professionelle Partner suchen. Vor allem dann, wenn sich die Immobilie nicht in direkter Nähe zum eigenen Wohnort befindet oder Sie ganz einfach beruflich wie privat andere Dinge zu tun haben, erspart eine solche Partnerschaft müßige oder gar unnötige Wege. Denn mit uns gelingt es Ihnen, Ihre Immobilie ohne hohen Eigenaufwand und so gut wie ohne Risiko zu vermieten.


Dass die Vermietung einer Immobilie eine zeitintensive Angelegenheit sein kann, die neben Expertise und Erfahrung auch die volle Aufmerksamkeit verlangt, weiß wohl kaum jemand so gut wie wir. Eine Vermietung, die als Grundlage eines im besten Falle langjährigen guten Mietverhältnisses dient, erfordert Fachwissen, Engagement und reichlich Erfahrung.

 

Unser Vermieterservice: variables Leistungsmodell

 

Als Immobilienprofis kennen wir von Tinz & Eisemann Immobilien lückenlos alle rechtlichen und vertraglichen Grundlagen. Wir sind im Umgang mit Mietern seit vielen Jahren routiniert. Mit der Einführung des Bestellerprinzips haben wir den Vermieterservice auf ein variables Leistungsmodell umgestellt. Als Vermieter können Sie neben einem All-inklusiv-Paket auch einzelne Basisleistungen zum Festpreis buchen – etwa eine Exposé-Erstellung, gezielte Marketingmaßnahmen nach Absprache, Terminvereinbarung oder die Durchführung der Besichtigungen. Auch die Erstellung eines rechtsverbindlichen Mietvertrags inklusive Wohnungsübergabe können Sie einzeln buchen. Ihr Vorteil: Sie können gezielt die Leistungen auswählen, in denen Sie sich weniger auskennen oder die für Sie besonders zeitintensiv sind. Welche Leistungen im Einzelfall das beste Ergebnis bringen, klären wir am besten in einem persönlichen Gespräch. Sprechen Sie uns an!

Was bedeutet Widerrufsrecht bei Maklerverträgen?

Als am 13. Juni 2014 das Verbraucherrecht bei Maklerverträgen durch eine Gesetzesänderung neu geregelt wurde, brachte das für uns und unsere Kunden einige Änderungen mit. In vielen Gesprächen haben wir seither die Menschen in unserer Region ausführlich darüber informiert, was individuell die wichtigsten Änderungen der neuen Rechtslage sind. Hier informieren wir über die zentralen Fakten.


Wer beim Verkauf, bei der Vermietung oder bei der Suche nach einer passenden Immobilie auf unsere Kompetenz und den gewaltigen Erfahrungsschatz von Tinz & Eisemann Immobilien setzt, bekommt unser zielgerichtetes Engagement schriftlich: In einem Maklervertrag werden unsere umfassenden Aktivitäten geregelt, wobei wir immer die individuell optimale Heransgehensweise anstreben.

 

Maklerverträge: Neues Widerrufsrecht 

 

Seit 2014 haben Sie die Möglichkeit, diesen Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen – vorausgesetzt, der Vertrag wurde außerhalb unserer Geschäftsräume erteilt, „im Fernabsatz“, wie es so schön heißt. Das bedeutet: Wenn Sie uns per Mail, per Fax, telefonisch oder über den Postweg beauftragen, können Sie bis zu zwei Wochen ab dem Tag des Vertragsschlusses ganz einfach von der beschlossenen Vereinbarung zurücktreten.

 

Wir gehen jeden Auftrag mit großem Engagement an – und informieren Sie natürlich vor Vertragsabschluss auch über alle Einzelheiten Ihres Widerrufsrechts. Da wir es gewohnt sind, uns voll und ganz für Sie einzusetzen, nehmen wir unsere Maklertätigkeit erst auf, wenn die 14-tägige Widerrufsfrist verstrichen ist. Wie gesagt: Für uns bedeutet ein Handschlag oder eine mündliche Zusage noch etwas, daher verlassen wir uns auch auf Ihr Wort: Wenn Sie uns ausdrücklich anweisen, mit der Vermittlung Ihrer Immobilie oder mit der Suche nach Ihrem Wunschobjekt vor Ablauf der Frist zu beginnen, dann machen wir das auch. Dann werden wir sofort für Sie aktiv – und Sie erklären sich im Gegenzug bereit, auf Ihr 14-tägiges Widerrufsrecht zu verzichten, wenn wir unsere Maklerdienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbringen.

 

Ob Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen oder darauf verzichten, hängt im Wesentlichen davon ab, ob Sie sofort ab dem Zeitpunkt der Beauftragung von unseren umfassenden Maklerleistungen profitieren möchten. Selbstverständlich sind Sie – wie vor der Gesetzesänderung auch –  zur Zahlung einer Maklerprovision nur verpflichtet, wenn durch unsere Nachweis- und Vermittlungstätigkeit ein Kauf- oder Mietvertrag zustande gekommen ist.

 

Falls Sie zum Widerrufsrecht noch Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. Sprechen Sie uns an!

Energieausweis: die aktuelle Rechtslage

Am 1. Mai 2014 traten die von der Bundesregierung beschlossenen Vorschriften zur Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Daraus ergeben sich veränderte Regelungen zum Energieausweis, die auch Auswirkungen auf den Verkauf und die Vermietung von Immobilien haben.

 

Was ist ein Energieausweis?

 

Der Energieausweis gibt Aufschluss über den energetischen Zustand einer Immobilie. Wie viel Energie benötigt man für die Heizung eines Hauses oder einer Wohnung? Immobilieneigentümer sind laut Energieeinsparverordnung gesetzlich dazu verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen, der diese Informationen zusammenfasst. Das bietet Interessenten eine Vergleichsmöglichkeit – und somit eine Entscheidungshilfe. Zusätzlich kann das Dokument Empfehlungen für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen enthalten, durch die Eigentümer den Energiebedarf ihrer Immobilie senken und damit Kosten sparen können.

 

Ab wann brauchen Sie einen Energieausweis?

 

Mit dem genannten Gesetz sind Verkäufer und Vermieter einer Immobilie gesetzlich dazu verpflichtet, Interessenten bereits beim Besichtigungstermin den Energieausweis vorzulegen. Nach dem Vertragsschluss muss er übergeben werden.

 

Was ändert sich bei der Vermarktung einer Immobilie?

 

Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien – also in einer Zeitung oder einem kostenpflichtigen Onlineportal – müssen mit Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung Angaben aus dem Energieausweis enthalten, sofern zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt.

 

Was ändert sich durch die EnEV 2014 noch?

 

Alle Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 installiert wurden, mussten bereits bis 2015 ausgetauscht werden, sofern es sich nicht bereits um Brennwerttechnik oder Niedertemperatur-Heizkessel handelte. Nach dem 1. Januar 1985 eingebaute Heizkessel der genannten Art dürfen nach Ablauf von dreißig Jahren nicht mehr betrieben werden.

 

Alle Dachbodendecken, die die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nicht erfüllen, mussten bis Ende 2015 gedämmt werden. Diese Nachrüstungen gelten nicht, wenn der Hauseigentümer im selben Haus mit maximal zwei Wohneinheiten wohnt – und damit entfielen die Nachrüstungen für den überwiegenden Teil aller Ein- und Zweifamilienhäuser. Der Mindestwärmeschutz wird dabei nach DIN 4108-2 gefordert. Er ist dann nicht verpflichtend, wenn die dafür notwendigen Investitionen die Einsparungen übersteigen, es sich somit um eine unwirtschaftliche Maßnahme handelt.

 

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

 

Energieausweise haben eine Gültigkeit von zehn Jahren.

 

Was kostet ein Energieausweis?

 

Die Daten für den Energieausweis können vom Eigentümer bereitgestellt werden. In diesem Fall ist der Eigentümer für die Datenerfassung und der Ausweisersteller für die Datenauswertung verantwortlich. Erfolgt die Datenerfassung und die Datenauswertung durch den Ausweisersteller, so ist dieser global für die Richtigkeit verantwortlich.

 

Energieverbrauchsausweise für Wohngebäude kosten in der Regel zwischen 30 € und 60 € bei Datenerfassung durch den Eigentümer, zwischen 80 € und 200 € bei Datenerfassung durch den Ausweisersteller.

 

Energiebedarfsausweise für Wohngebäude kosten in der Regel je nach Arbeitsaufwand zwischen 100 € und 200 € bei Datenerfassung durch den Eigentümer, 250 € und 350 € bei Datenerfassung durch den Ausweisersteller. Zu erhöhtem Arbeitsaufwand zählen u. a. spätere Anbauten mit anderen gesetzlich vorgeschriebenen Wärmedämmwerten.

 

Was ist der Unterschied zwischen einem Bedarfs- und Verbrauchsausweis?

 

Beim bedarfsorientierten Energieausweis werden die bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes zur Berechnung herangezogen. Eine Aussage über den Energiebedarf eines Gebäudes ist unabhängig vom Verbraucherverhalten der Mieter und unabhängig von der „Strenge" des Winters. Nur über den Bedarfsausweis können unterschiedliche Gebäudetypen energetisch miteinander verglichen werden. Der Bedarfsausweis ist im Vergleich mit dem Verbrauchsausweis aufwändiger, bietet jedoch wesentlich mehr Qualität und Aussagekraft.

 

Beim verbrauchsorientierten Energieausweis werden die Energiekosten der letzten drei Jahre zur Berechnung herangezogen. Diese Variante ist die kostengünstigere, kann jedoch gerade bei kleineren Gebäuden mit wenigen Wohneinheiten keine Aussage über den tatsächlichen Gebäudeenergiewert geben. Mit dem Verbrauchsausweis lassen sich lediglich die Verbrauchswerte der vergangenen drei Jahre ermitteln und belegen, ein Vergleich mit anderen Gebäuden ist hierbei nicht möglich. Der Verbrauchsausweis ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich, während der Bedarfsausweis immer erstellt werden kann.

 

Welcher Energieausweis wird benötigt?

 

Bauantrag                                  vor dem 01.11.1977         nach dem 01.11.1977              

 

Bis 4 Wohneinheiten                Bedarfsausweis*)             freie Wahl

Ab 5 Wohneinheiten                 freie Wahl                         freie Wahl

Nichtwohngebäude                   freie Wahl                        freie Wahl

 

*) Sofern die WSV1977 erfüllt wird, ist auch ein Verbrauchsausweis möglich.

 

Sind für alle Gebäude Energieausweise Pflicht?

 

Nein, das sind sie nicht. Ein Energieausweis ist grundsätzlich nur nach einem Neubau, bei Vermietung und Verkauf, Verpachtung, Leasing oder für die Beantragung öffentlicher Zuschüsse erforderlich. Der Energieausweis ist in diesen Fällen grundsätzlich für Eigentümer von Wohnhäusern und sogenannten Nichtwohngebäuden, meist Gewerbeimmobilien, verpflichtend. Für denkmalgeschützte Häuser und Gebäude mit weniger als fünfzig Quadratmetern Nutzfläche ist kein Energieausweis nötig. Ebenso ausgenommen von der Regelung sind Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden, zum Beispiel Ferienhäuser. Auch für Bauten mit einer speziellen Nutzung ist kein Energieausweis erforderlich: Hierzu zählen etwa bestimmte geringfügig beheizte Betriebsgebäude, Ställe oder Gewächshäuser.

 

Ohne Energieausweis verkaufen oder vermieten?

 

Eigentümer, die sich bei der Vermietung oder beim Verkauf ihrer Immobilie nicht an die gesetzlichen Regelungen der EnEV 2014 halten, droht bereits jetzt die Gefahr einer Abmahnung. Seit dem 01.05.2015 kann die Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 15.000 € belegt werden. Darüber hinaus entsteht für Interessenten bei nicht Vorliegen eines Energieausweises der Eindruck, es gäbe einen Haken an der Immobilie, was sich generell negativ auf die Vermietungs- und Verkaufschancen auswirkt.

 

Wer stellt einen Energieausweis aus?

 

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Energieausweis ausgestellt werden darf. Der zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigte Personenkreis ist gemäß § 21 EnEV 2014 festgelegt und beinhaltet bestimmte höhere Berufsausbildungen sowie erfolgreiche Fortbildungen.

 

Die vorstehenden Angaben dienen lediglich zur allgemeinen Information. Sie sind nur kurz gefasste Erklärungen und Hinweise und selbstverständlich kein Ersatz für eine Energieberatung. Eine ausführliche Energieberatung erhalten Sie gern über uns. Auch wenn Sie einen Energieausweis erstellen lassen, sollten Sie unbedingt mit uns Kontakt aufnehmen. Unser zertifizierter Energieberater hilft Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Energieberatung gerne weiter!

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